Elektronischer Kassenbeleg – Stillschweigende Zustimmung reicht

Bonieren am Tisch … Kassieren ohne Beleg

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Aufgrund der DSFinVK gilt seit 01.01.2020 die Pflicht zur Belegausgabe. Hier können wir Ihnen eine einfache Lösung bieten, die der Gastro-nomie und dem Handel mit einem E-Bon die Ausgabe auf Thermopapier erleichtert. Der Gast kann den QR-Code scannen, einfach abfoto-grafieren, oder sich einen Beleg direkt am Tisch ausdrucken lassen.

– Finanzkonform – Datenschutzkonform – Umweltfreundlich –

Anfang des Jahres sorgte die neue Bonpflicht für Aufregung. Als Alternative zum Papierbon und um die Müllberge zu vermeiden bietet sich jetzt der E-Bon an. Bei der elektronischen Belegausgabe werden Bons direkt an der Kasse beispielsweise per QR-Code aufs Smartphone des Kunden übermittelt. Das kann den Papierbon ersetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln für dieses Verfahren vereinfacht. Hier geht’s zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Grundsätzlich muss der Kunde einwilligen, dass er anstelle eines Papierbons einen elektronischen Beleg bekommt. Neu ist, dass dies nun auch in Form einer stillschweigenden Zustimmung erfolgen kann. Zum Beispiel, indem der Kunde im Geschäft oder Restaurant auf die elektronische Form der Belegausgabe hingewiesen wird und dieser nicht ausdrücklich widerspricht.  

Ab sofort gilt folgendes:

  • Der Kunde muss nur noch konkludent zustimmen; eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht mehr erforderlich.
  • Es reicht zum Beispiel aus, wenn das Geschäft mit einem Schild an der Kasse darauf hinweist, dass ein elektronischer Bon erstellt wird.
  • Es ist nicht erforderlich, dass der Kunde den elektronischen Beleg tatsächlich herunterlädt.
  • Es ist zulässig, wenn das Kassendisplay dem Kunden zum Beispiel einen QR-Code anzeigt, mit dem er den Bon herunterladen kann. Auch alle anderen Arten der technischen Kommunikation sind zugelassen.
  • Es reicht aber weiterhin nicht aus, dem Kunden auf dem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) lediglich den Inhalt des Bons anzuzeigen. Es muss die Möglichkeit der Entgegennahme nach Abschluss des Vorgangs geben.

Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg übermittelt werden muss. Der Kunde kann den elektronischen Beleg unmittelbar in Form eines QR-Codes am Kassendisplay entgegennehmen. Die Übermittlung kann auch über einen Download-Link, via NFC (Near Field Communication) eine E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen. “Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind bei der elektronischen Bereitstellung des Belegs zu beachten”, berichtet die Handwerkskammer Hamburg. Widerspricht der Kunde der elektronischen Belegausgabe, muss ein Bon in Papierform ausgegeben werden.

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